Hochheben von Personen mit einem Arbeitskorb
Das Hochheben von Personen mit Gabelstapler und Arbeitskorb ist mit erheblichen Risiken verbunden.
Gemäss Artikel 42 der Verordnung über die Unfallverhütung sind solche Einsätze grundsätzlich verboten.
Die Verwendung von Arbeitskörben für Stapler ist ab 1. Januar 2009 nur noch zulässig, wenn eine Ausnahmebewilligung vorliegt, die von der Suva direkt auf den Namen des Betreibers ausgestellt wurde.
Die Suva gewährt solche Ausnahmebewilligungen nur für seltene Arbeiten von geringem Umfang und wenn der Betreiber einen genau definierten Anforderungskatalog erfüllt. Pauschale Ausnahmebewilligungen, die vom Arbeitskorbhersteller ausgehändigt werden, lassen sich mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr vereinbaren.
Wichtig zu wissen:
Arbeiten mit Gabelstapler und Arbeitskorb ist ab 1. Januar 2009 nur noch zulässig, wenn eine Ausnahmebewilligung der SUVA vorliegt.
Ausnahmebewilligungen für das Hochheben von Personen mit Gabelstapler und Arbeitskorb werden nur erteilt, wenn alle Kriterien gemäss Anforderungskatalog ausnahmslos erfüllt werden und eine Verweigerung für den Betrieb zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde.
Kein Verkauf von Arbeitskörben
Arbor AG verzichtet auf den Verkauf von Arbeitskörben für Gabelstapler.
Da die SUVA die Ausnahmebewilligung für den Einsatz eines Arbeitskorbes an einem Gabelstaplervon nur mit sehr grossen Auflagen ausstellt, empfiehlt es sich, nach anderen Lösungen für das sichere Arbeiten in der Höhe Ausschau zu halten.
Lösungsvorschläge
Seit 2019 ist Arbor AG Vertriebs- und Servicepartner von HAULOTTE Hubarbeitsbühnen.
Dadurch können wir Ihnen sichere und kostengünstige Lösungen anbieten.
Sie können wählen zwischen Neugeräten oder Occasionen (Gebrauche Hubarbeitsbühnen).
Auch eine Mietlösung ich machbar.
Hier finden Sie die Links zu den Hubarbeitsbühnen:
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