Werkverkehr / werkinterner Verkehr

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Seitenstapler wird gerne im Werkverkehr eingesetzt.

Gesetzliche Grundlagen

Grundsätzlich dürfen Motorfahrzeuge und ihre Anhänger auf öffentlichen Strassen nur mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis verkehren.

Das Verkehrssicherheitszentrum kann jedoch die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf kurzer Strassenstrecke gestatten, wenn für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes die öffentliche Strasse benützt werden muss.

Der Halter hat nachzuweisen, dass er als Halter das Fahrzeug nach Massgabe des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) versichert hat.

Der Begriff „öffentliche Strasse“ hat nichts mit den Besitzverhältnissen zu tun, denn als öffentlich gelten alle Strassen und Plätze, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Die Verkehrsflächen können von jedermann ungehindert befahren oder begangen werden, ohne dass dazu ein Hindernis überquert oder beseitigt werden muss. Dies gilt auch für private Vorplätze, die nicht speziell abgetrennt sind.

Wird mit einem Motorfahrzeug ohne Kontrollschilder auf einem nicht abgetrennten Grundstück ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so besteht dafür in der Grunddeckung der Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz. Die Betriebshaftpflichtversicherung kommt für den Schaden nicht auf.

Bewilligungsverfahren

Zur Erlangung der Bewilligung für Werkverkehr ist ein schriftliches Gesuch beim kantonalen Strassenverkehrsamt einzureichen.
Nach Eingang des Gesuchs wird die vorgesehene Fahrstrecke von der zuständigen Behörde besichtigen und das eingesetzte Fahrzeug auf die Betriebssicherheit und die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen überprüft.

 

Vorschriften

WICHTIG:  Die Vorschriften zur Erlangung der Bewilligung für Werkverkehr sind kantonal geregelt.
Bitte informieren Sie sich beim Strassenverkehramt Ihres Kantons über die aktuellen Vorschriften und Formulare.

Als Beispiel finden Sie hier einen informativen Link,
zu den aktuell gültigen Vorschriften des Kantons Bern.

 

Mindestanforderungen an den Stapler

Welche Mindestanforderungen muss ein Stapler erfüllen,
um für den Werksverkehr zugelassen zu werden?

Als Beispiel finden Sie hier die offizielle Information des Kantons Bern.

Informationen für die Prüfung von Fahrzeugen die im werkinternen Verkehr eingesetzt werden.

 

 

Wie muss ich vorgehen?

Informieren Sie die Arbor AG möglichst frühzeitig darüber,
dass der Stapler im Werkverkehr eingesetzt werden soll.

Ihr Verkaufsberater kennt die geltenden Vorschriften bestens. 
Gerne unterstützen wir Sie beim Erlangen der Zulassung für den Werkverkehr.

 

Welche Tätigkeiten werden von Arbor AG ausgeführt?

  • Beratung zur notwendigen Ausrüstung des Staplers
  • Ausrüsten des Staplers gemäss den gültigen Vorschriften
  • Stapler prüfbereit machen
  • Organisieren der Prüfung durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern

Welche Tätigkeiten müssen Sie selber durchführen?

 

 

Haben Sie noch Fragen?

Bestehen noch Unsicherheiten, haben Sie Fragen zum Thema Werkverkehr?
Unsere Produktspezialisten beraten Sie gerne.

Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner bei Arbor AG.